Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Kündigung
(1) Das Mietverhältnis kann von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.(2) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist oder wenn der Mieter den Stellplatz vertragswidrig benutzt. Hierzu zählt auch die entgeltliche Überlassung an Dritte.
(3) Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm der Gebrauch des Stellplatzes in erheblichem Maße nicht gewährt oder wieder entzogen wird.
§ 2 Kaution
Die vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) beträgt 250€. Sie ist bei Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit Bezahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters von dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten an den Mieter zurück zu erstatten.§ 3 Schlüssel
Der Mieter erhält 1 Schlüssel. Von dem erhaltenen Schlüssel darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen. Der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch den Verlust des Schlüssels entstehen (z.B. eventuell notwendiger Austausch des Türschlosses oder Ersatzbeschaffung des Schlüssels), trägt der Mieter, sofern er den Verlust zu verantworten hat.§ 4 Benutzung des Stellplatzes
Eine andere Nutzung des Stellplatzes, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Dies gilt insbesondere für eine Untervermietung oder eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte. Der Mieter darf auf dem Stellplatz keine sonstigen Gegenstände lagern.§ 5 Instandhaltung der Mietsache
(1) Der Vermieter hat für die die Verkehrssicherung und die Instandhaltung der gesamten Parkfläche, auf der sich der Stellplatz befindet, zu sorgen.(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorher gesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich zu melden.