Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Kündigung

(1) Das Mietverhältnis kann von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist oder wenn der Mieter den Stellplatz vertragswidrig benutzt. Hierzu zählt auch die entgeltliche Überlassung an Dritte.
(3) Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm der Gebrauch des Stellplatzes in erheblichem Maße nicht gewährt oder wieder entzogen wird.

§ 2 Kaution

Die vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) beträgt 250€. Sie ist bei Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit Bezahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters von dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten an den Mieter zurück zu erstatten.

§ 3 Schlüssel

Der Mieter erhält 1 Schlüssel. Von dem erhaltenen Schlüssel darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen. Der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch den Verlust des Schlüssels entstehen (z.B. eventuell notwendiger Austausch des Türschlosses oder Ersatzbeschaffung des Schlüssels), trägt der Mieter, sofern er den Verlust zu verantworten hat.

§ 4 Benutzung des Stellplatzes

Eine andere Nutzung des Stellplatzes, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Dies gilt insbesondere für eine Untervermietung oder eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte. Der Mieter darf auf dem Stellplatz keine sonstigen Gegenstände lagern.

§ 5 Instandhaltung der Mietsache

(1) Der Vermieter hat für die die Verkehrssicherung und die Instandhaltung der gesamten Parkfläche, auf der sich der Stellplatz befindet, zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorher gesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich zu melden.

§ 6 Überlassung der Mietsache an Dritte

Für die Untervermietung des Stellplatzes bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Stellplatz darf ohne Zu- stimmung des Vermieters kurzfristig unentgeltlich an Dritte zur Verfügung gestellt werden. Für etwaige Schäden, die durch die Benutzung dieser Personen an der Mietsache entstehen, haftet der Mieter.

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Verunreinigungen durch Öl oder Benzin sowie für alle Schäden, die bei der Benutzung des Stellplatzes oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeugs bzw. des Stellplatzes gestattet hat, schuldhaft verursacht werden. Das Waschen des Kraftfahrzeuges auf dem Stellplatz ist ebenfalls nicht gestattet. Zudem übernimmt Lagerbaron keine Haftung für das Kraftfahrzeug des Mieters. Dementsprechend muss das Kraftfahrzeug vom Mieter selber versichert werden.

§ 8 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet in keiner Weise für Schäden am abgestellten Fahrzeug, auch nicht für den Inhalt und nicht bei Verlust/Entwendung des abgestellten Fahrzeuges. Wird der vermietete Stellplatz durch ein anderes Fahrzeug blockiert, so ist der Mieter berechtigt, einen anderen, vom Ver- mieter zugewiesenen Stellplatz zu besetzen. Ist kein derartiger Stellplatz vorhanden, so kann der Mieter den Mietzins für den Stellplatz entsprechend mindern.

§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Stellplatz vollständig geräumt, gereinigt und mit sämtlichen, ihm über- lassenen und von ihm zusätzlich beschafften Schlüsseln zurück zu geben.

§ 10 Personenmehrheit als Mieter

Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Bezüglich etwaiger Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben können, sind sie Gesamtgläubiger.

§ 11 Zusätzliche Vereinbarungen

Die Parteien des Mietvertrages vereinbaren zusätzlich zu den vorgenannten Vorschriften noch folgende Vereinbarung:
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